Impressum & AGB´s

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Michael Schütze

Birkenweg 4

94513 Schönberg

Telefon: 0171-1248184

E-Mail: michas-hundeschule@web.de

Web: michashundeschule.de

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §55 Abs.2 RStV: Michael Schütze

Kein Mehrwertsteuerausweis, da Kleinunternehmer nach §19 (1) UStG

Quelle: https://www.muster-impressum.de

Unsere AGB´s

Hundeschule

1.                 Jeder volljährige Hundehalter kann an den Angeboten der Hundeschule teilnehmen. Wenn für einzelne Angebote bestimmte Zulassungsvoraussetzungen gelten, so muss der Teilnehmer diese erfüllen. Minderjährige dürfen nur in Begleitung Ihrer Eltern oder einer anderen erwachsenen Aufsichtsperson an den Angeboten der Hundeschule teilnehmen. 

2.                 Für teilnehmende Hunde muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen. Diese ist vor der ersten Stunde bzw. vor Beginn des Trainings vorzuweisen. 

3.                 Teilnehmende Hunde müssen gemäß den aktuellen veterinärmedizinischen Standards geimpft und frei von ansteckenden Krankheiten sowie ungezieferfrei sein. Diese sind vor der ersten Stunde bzw. vor Beginn des Trainings vorzuweisen. 

4.                 Der Hundehalter verpflichtet sich, bekannte Krankheiten, körperliche Beschwerden und Allergien des Hundes vorab mitzuteilen. Auch über Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere über aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen und anderen Hunden (z.b. schnappen, beißen, Beißvorfälle in der Vergangenheit) ist die Hundeschule rechtzeitig und vor Trainingsbeginn zu informieren. 

5.                 Läufige Hündinnen dürfen nicht an Gruppenangeboten teilnehmen. 

6.                 Die Anmeldung zu Angeboten der Hundeschule ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Mit der schriftlichen ( SMS, Whatsapp, Email, Facebook Messenger, weitere elektronische Kommunikationskanäle), telefonisch oder mündlichen Anmeldung und Terminvereinbarungen bietet der Teilnehmer der Hundeschule den Abschluss eines Vertrages Verbindlich an und verpflichtet sich am gewählten Angebot teilzunehmen und die fälligen Gebühren bar zu bezahlen . Durch seine Unterschrift auf dem Vertragsformular bzw. durch eine schriftliche Anmeldung (siehe oben) oder durch eine telefonische Terminabsprache erkennt der Teilnehmer diese AGB als Vertragsbestandteil an. Die Anmeldung zu angeboten wird von dieser schriftlich oder telefonisch bestätigt. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Hundeschule zustande. 

7.                 Der unterschriebene Dienstleistungsvertrag wird dem Trainer zur ersten Stunde bzw. zum ersten vereinbarten Termin übergeben oder vor der ersten Stunde bzw. dem ersten vereinbarten Termin in elektronischer Form (PDF) per Email übermittelt und berechtigt den Hundehalter zur Teilnahme. 

8.                 Die Ausbildung wird sich an den jeweiligen Bedürfnissen des Hundehalters sowie den Möglichkeiten des Hundes nach seiner Rasse, seinem Alter, seinem Geschlecht und seiner körperlichen Voraussetzungen orientieren. Dem Hundehalter ist bewusst, dass die gelernten Methoden nur bei konsequenter Umsetzung auch außerhalb der Trainingseinheiten Erfolg haben können. 

9.                 Die anfallenden Gebühren für die gewählten Angebote sind in der Regel zum ersten Termin im vollen Betrag bar zu zahlen. Bei Fahrten über 10 km Entfernung fallen Fahrtkosten in Höhe von _____________ an. 

10.               Der Teilnehmer nimmt an den Unterrichtseinheiten regelmäßig teil, unterlässt Störungen des Unterrichts, befolgt die Anweisungen des Trainers, behandelt die zur Verfügung gestellten Gerätschaften und die Infrastruktur pfleglich.

11.               Auf dem Trainingsgelände und auf allen Wegen ist der Kot des eigenen Hundes aufzunehmen und in dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 

12.               Bricht der Hundehalter das Training oder andere gewählte Angebote vorzeitig ab, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. 

13.               Im Krankheitsfall eines Teilnehmers oder dessen Hunde während einem laufenden Kurs oder sonstigem Angebot und einer damit verbunden Nichtteilnahme ist der Trainer rechtzeitig vor Beginn zu informieren. Hier besteht die Möglichkeit, dies nachzuholen. 

14.               Vereinbarte Termine sind verbindlich und müssen im Verhinderungsfall rechtzeitig (spätestens 24 Stunden) vor Beginn abgesagt werden. Sollte der Termin nicht 24 Stunden zuvor abgesagt werden, wird die volle Gebühr einbehalten bzw. fällig.

15.               Die Hundeschule behält sich vor, das Training nach eigenem Ermessen abzubrechen, falls relevante Gründe hierfür vorliegen. Bereits bezahlte Gebühren werden in diesem Fall anteilig erstattet oder es wird ein neuer Termin vereinbart. 

16.               Die Hundeschule kann ohne Einschränkung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Hundehalter bzw. Eigentümer vertragswidrig verhält oder wenn durch das Verhalten des Hundes Gefahr für andere Lebewesen besteht. In diesem Fall erfolgt keine Kostenrückerstattung.

17.               Die Teilnahme oder der Besuch jeglicher Veranstaltungen der Hundeschule erfolgt auf eigenes Risiko des Teilnehmers. Gleiches gilt für alle Begleit- und Besuchspersonen. Jegliche Begleitperson sind durch den Teilnehmer von dem Haftungsausschluss sowie von den übrigen Vereinbarungen (AGB ect.) in Kenntnis zu setzen. 

18.               Die Teilnehmer haften für alle durch ihre Hunde oder sie selbst verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dies gilt für alle Orte, an denen ein Training stattfindet. 

19.               Für alle Schäden, die der Teilnehmer durch Missachtung dieser AGB oder durch Missachtung der Anweisung des Trainers verursacht, haftet ausschließlich der Teilnehmer. 

20.               Das Krankheits- und Verletzungsrisiko während des Trainingszeitraumes tragen die Teilnehmer. 

21.               Die Hundeschule übernimmt keinerlei Haftung für Sach-, Personen- und/oder Vermögensschäden, die durch die Anwendung der gezeigten Übungen entstehen, sowieso für  Verletzungen/Schäden, die durch teilnehmende und/oder begleitende Hunde entstehen. 

22.               Die Teilnehmer übernehmen die alleinige Haftung für Ihre Hunde, auch wenn sie auf Veranlassung des Trainers handeln.

23.               Die Hundeschule haftet nur bei eigener großer Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 

24.               Dem Ausschluss eines Haftungs- und/ oder Kostenersatzanspruches zu den Inhalten der Vertragsbedingungen gegen die Hundeschule und Herrn Michael Schütze wird ausdrücklich zugestimmt. Dies betrifft die Haftung für Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden. 

25.               Video-, Bild- und Tonaufnahmen sind ausschließlich dem Trainer gestattet. Dieser darf das Bildmaterial zu Schulungs-, Werbe- sowie Seminarzwecken verwenden. 

 

Wohnmobil

1.         Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Michael Schütze (im

       Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den

       AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.

       Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis

       entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die

       Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2. Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise

       Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und

        insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein

       Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die

       gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – I BGB

       finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der

       Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der

       Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung

       des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. §

       545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu

       treffen.

2.         Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1. Das Mindestalter des Mieter und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als

       auch Fahrer müssen in Besitz eines Führerscheines Klasse III bzw. B, bzw. eines

       entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.

2.2. Alle Mieter haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der

       technisch zulässigen Gesamtmasse des von ihm gemieteten Fahrzeuges zu halten.

       Kann bei Abholung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das

       Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden

       Stornobedingungen (siehe 4.2.)

2.3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt

       werden.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug

       auch zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu

       geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen

       hat, wie für eigenes einzustehen.

3.         Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils

       gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während

       bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen

       Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste

       ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung

       ist die Service-Pauschale inbegriffen und es wird eine einmalige Summe von € 150,00  für die

       Innenreinigung berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsabschluss gültigen

       Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: 500 Kilometer pro Miettag; dem Leitbild der

       Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s.u. Ziff. 12);

       Mobilitätsgarantie der Hersteller; Inventar lt. der bei Vertragsabschluss gültigen

       Preisliste des Vermieters. Jeder Weitere gefahrene Kilometer kostet € 0,30 extra.

3.3. Bei Rückgabe nach der vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene

       den Preis lt. aktueller Preisliste (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den

       entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein

       nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche

       wegen einer vom Mieter zu vertretender verspäteten Fahrzeugübernahme geltend

       macht, trägt der Mieter.

3.4. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich

       vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet

       werden.

3.5. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht

werden. Andernfalls berechnet der Vermieter Treibstoff (Diesel) und Betriebsstoffe (Adblue)

       lt. Rechnung der Tankstelle.

       Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

       Des Weiteren wird das Reisemobil mit einem leerem Frischwassertank, Grauwassertank und 

       Schwarzwassertank übergeben, diese müssen bei Rückgabe auch entleert sein. Anderenfalls 

       berechnet der Vermieter für die Entleerung und Reinigung € 150,00.

 

4.         Reservierung und Umbuchung

4.1. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2. und

       ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch

       dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter

       Fahrzeugtyp angegeben ist.

4.2. Eine Reservierung kann per Mail oder per WhatsApp angenommen, abgeschlossen und abgesagt

       werden, nach Erteilung der schriftlichen Reservierung durch den Vermieter ist

       eine Anzahlung von € 250,00 zu leisten und die Reservierung verbindlich.

       Im Fall eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung 

       werden folgende Stornokosten, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:

       • bis zu 60 Tage vor Mietbeginn 15% des Mietpreises

       • 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 40%

       • 29 bis 14 Tage vor Mietbeginn 60%

       • weniger als 14 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises

       • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.

4.3. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den

       Mietvertrag, entfällt die Stornogebühr.

4.4. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.

4.5. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist der volle vertraglich

       vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.

4.6. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer

       Reiserücktrittskostenversicherung versichern. Diese wird auf Anfrage vermittelt.

4.7. Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens

       3 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim

       Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der

       ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro

       Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag lt. aktueller Preisliste erhoben. Ein

       Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5.         Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens

       bei Abholung bar oder auf Konto überwiesen beglichen werden.

5.2. Die Kaution von € 500,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter

       gebührenfrei hinterlegt sein.

5.3. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter

       Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im

       Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe mit

       der Kaution verrechnet.

5.4. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen

       berechnet.

6.         Übergabe, Rücknahme

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen 

       Fahrzeugunterweisung durch den Vermieter an der Übergabe-Stelle teilzunehmen. Dabei 

       wird ein Übergabe-Protokoll anhängend an den Mietvertrag erstellt, in dem der 

       Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien unterzeichnet ist. Der 

       Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung 

       erfolgt ist. Entstehen durch das Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der 

       Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter

       eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll

      anhängend an den Mietvertrag erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen 

       ist.

       Beschädigungen, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, bei Fahrzeugrücknahme aber

       festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3. Fahrzeugübergaben immer nach Absprache. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen 

       Zeiten als vereinbart. Übergabetag und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag

       berechnet, sofern nicht insgesamt 24 Std. oder nur aufgrund Verschulden des

       Vermieters überschritten werden.

6.4. Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber und desinfiziert übergeben und sind 

       von diesem in ordentlichem Zustand wieder zurückzugeben. Die Innenreinigung sowie 

       Desinfizierung übernimmt der Vermieter und berechnet hierfür immer eine Pauschale 

       von € 150,00. Eine besondere Sorgfaltspflicht und Sauberkeit gilt dem, in den 

       Wohnmobilen befindlichen, Inventar (Geschirr, Gläser, Töpfe usw.). Eine eventuell 

       erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.

6.5. Die Außenreinigung wird vom Mieter übernommen, daraus resultierende Schäden werden

       dem Mieter  in Rechnung gestellt. Ebenso eine Unsachgemäße Außenreinigung, diese 

       wird pauschal mit € 50,00 in Rechnung gestellt. 

 

7.         Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutpflichten

7.1. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

       Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur

       Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur

       Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten; auch wenn diese nur nach dem Rechts

       des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung der gewerblicher

       Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch

       hinausgeht, insbesondere da Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß

       zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen

       Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand

       sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu

       überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicheren Zustand befindet.

7.3. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten

       Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen,

       gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur

       Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem

       Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat

       ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in

       vorstehenden Ziff. 7.1., 7.2. und 7.3. kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos

       kündigen.

8.         Verhalten bei Unfällen

8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort

       die Polizei und den Vermieter unter der Nummer 0171- 1248184 zu verständigen,

       spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische

       Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen

       schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter –

       gleich aus welchem Grund – die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die

       Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen

       Schadensausgleich verpflichtet.

8.3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter

       vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere

       Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die

       amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9.         Auslandsfahrten

9.1. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder

       bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und

       Krisengebieten sind verboten.

10.       Mängel des Wohnmobils

10.1. Schadensersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu

        vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Wohnmobil oder seiner Ausstattung hat

        der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges schriftlich gegenüber dem Vermieter

        anzuzeigen. Schadensersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind

        ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher

        Mangel.

11.       Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des

        Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis

        von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters

        in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage

        der Originalrechnung sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht vom Mieter gemäß

        Ziff. 12 für Schäden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer

         derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der

        Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist

         zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z. B. Infrastruktur), die

        die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3. Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass

         der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der

        Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges

         Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges

         Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1

        BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Wohnmobil einer

         niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter

         dem Mieter die Preisdifferenz in dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten

        Mietzins.

11.4. Wird das Wohnmobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,

        dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert

        oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges

        verweigern. Eine Kündigung des Mieter gemäß § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem

        Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden

        Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

12.       Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei

        Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 300,00

        sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von €

        1.000,00 pro Schadenfall von der Haftung freistellen. Die jeweiligen Selbstbeteiligung

         kann nicht ausgeschlossen werden.

12.2. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden

        vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

         • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht werden.

        • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht

          begeht.

        • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der 

         Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des 

         Schadensgrundes noch der Schadens-höhe gehabt.

        • wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat 

         weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

        • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7 verbotenen Nutzung beruhen

        • wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7 beruhen

        • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das

          Fahrzeug überlassen hat.

        • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, 

         Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen.

        • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann

        der Vermieter dem Mieter Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für

        entsprechende Schäden vorlegen.

12.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs

        anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in

        Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf ein Verschulden des Vermieters.

12.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13.       Haftung des Vermieter, Verjährung

13.1. Der Vermieter haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für

        einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den

        vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren

        Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist

        (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaß-stab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei 

        Vertragsabschluss.

13.2. Ansprüche, die nach Ziff. 13.1. nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem

        Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem

        Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den

        Ansprüchen begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt

        hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von

        Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der

        Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz,

        verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob

        fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des

        Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

13.3. Es gelten die AGBs, die zum Mietbeginn beim Vermieter ausliegen und nach der Buchung per 

         Mail übermittelt werden

14.       Gerichtsstand

14.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das

        Wohnmobil wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart.

 

Gültig ab 01. November 2023

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