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Michael Schütze
Birkenweg 4
94513 Schönberg
Telefon: 0171-1248184
E-Mail: michas-hundeschule@web.de
Web: michashundeschule.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §55 Abs.2 RStV: Michael Schütze
Kein Mehrwertsteuerausweis, da Kleinunternehmer nach §19 (1) UStG
Quelle: https://www.muster-impressum.de
1. Jeder volljährige Hundehalter kann an den Angeboten der Hundeschule teilnehmen. Wenn für einzelne Angebote bestimmte Zulassungsvoraussetzungen gelten, so muss der Teilnehmer diese erfüllen. Minderjährige dürfen nur in Begleitung Ihrer Eltern oder einer anderen erwachsenen Aufsichtsperson an den Angeboten der Hundeschule teilnehmen.
2. Für teilnehmende Hunde muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen. Diese ist vor der ersten Stunde bzw. vor Beginn des Trainings vorzuweisen.
3. Teilnehmende Hunde müssen gemäß den aktuellen veterinärmedizinischen Standards geimpft und frei von ansteckenden Krankheiten sowie ungezieferfrei sein. Diese sind vor der ersten Stunde bzw. vor Beginn des Trainings vorzuweisen.
4. Der Hundehalter verpflichtet sich, bekannte Krankheiten, körperliche Beschwerden und Allergien des Hundes vorab mitzuteilen. Auch über Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere über aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen und anderen Hunden (z.b. schnappen, beißen, Beißvorfälle in der Vergangenheit) ist die Hundeschule rechtzeitig und vor Trainingsbeginn zu informieren.
5. Läufige Hündinnen dürfen nicht an Gruppenangeboten teilnehmen.
6. Die Anmeldung zu Angeboten der Hundeschule ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Mit der schriftlichen ( SMS, Whatsapp, Email, Facebook Messenger, weitere elektronische Kommunikationskanäle), telefonisch oder mündlichen Anmeldung und Terminvereinbarungen bietet der Teilnehmer der Hundeschule den Abschluss eines Vertrages Verbindlich an und verpflichtet sich am gewählten Angebot teilzunehmen und die fälligen Gebühren bar zu bezahlen . Durch seine Unterschrift auf dem Vertragsformular bzw. durch eine schriftliche Anmeldung (siehe oben) oder durch eine telefonische Terminabsprache erkennt der Teilnehmer diese AGB als Vertragsbestandteil an. Die Anmeldung zu angeboten wird von dieser schriftlich oder telefonisch bestätigt. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Hundeschule zustande.
7. Der unterschriebene Dienstleistungsvertrag wird dem Trainer zur ersten Stunde bzw. zum ersten vereinbarten Termin übergeben oder vor der ersten Stunde bzw. dem ersten vereinbarten Termin in elektronischer Form (PDF) per Email übermittelt und berechtigt den Hundehalter zur Teilnahme.
8. Die Ausbildung wird sich an den jeweiligen Bedürfnissen des Hundehalters sowie den Möglichkeiten des Hundes nach seiner Rasse, seinem Alter, seinem Geschlecht und seiner körperlichen Voraussetzungen orientieren. Dem Hundehalter ist bewusst, dass die gelernten Methoden nur bei konsequenter Umsetzung auch außerhalb der Trainingseinheiten Erfolg haben können.
9. Die anfallenden Gebühren für die gewählten Angebote sind in der Regel zum ersten Termin im vollen Betrag bar zu zahlen. Bei Fahrten über 10 km Entfernung fallen Fahrtkosten in Höhe von _____________ an.
10. Der Teilnehmer nimmt an den Unterrichtseinheiten regelmäßig teil, unterlässt Störungen des Unterrichts, befolgt die Anweisungen des Trainers, behandelt die zur Verfügung gestellten Gerätschaften und die Infrastruktur pfleglich.
11. Auf dem Trainingsgelände und auf allen Wegen ist der Kot des eigenen Hundes aufzunehmen und in dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
12. Bricht der Hundehalter das Training oder andere gewählte Angebote vorzeitig ab, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.
13. Im Krankheitsfall eines Teilnehmers oder dessen Hunde während einem laufenden Kurs oder sonstigem Angebot und einer damit verbunden Nichtteilnahme ist der Trainer rechtzeitig vor Beginn zu informieren. Hier besteht die Möglichkeit, dies nachzuholen.
14. Vereinbarte Termine sind verbindlich und müssen im Verhinderungsfall rechtzeitig (spätestens 24 Stunden) vor Beginn abgesagt werden. Sollte der Termin nicht 24 Stunden zuvor abgesagt werden, wird die volle Gebühr einbehalten bzw. fällig.
15. Die Hundeschule behält sich vor, das Training nach eigenem Ermessen abzubrechen, falls relevante Gründe hierfür vorliegen. Bereits bezahlte Gebühren werden in diesem Fall anteilig erstattet oder es wird ein neuer Termin vereinbart.
16. Die Hundeschule kann ohne Einschränkung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Hundehalter bzw. Eigentümer vertragswidrig verhält oder wenn durch das Verhalten des Hundes Gefahr für andere Lebewesen besteht. In diesem Fall erfolgt keine Kostenrückerstattung.
17. Die Teilnahme oder der Besuch jeglicher Veranstaltungen der Hundeschule erfolgt auf eigenes Risiko des Teilnehmers. Gleiches gilt für alle Begleit- und Besuchspersonen. Jegliche Begleitperson sind durch den Teilnehmer von dem Haftungsausschluss sowie von den übrigen Vereinbarungen (AGB ect.) in Kenntnis zu setzen.
18. Die Teilnehmer haften für alle durch ihre Hunde oder sie selbst verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dies gilt für alle Orte, an denen ein Training stattfindet.
19. Für alle Schäden, die der Teilnehmer durch Missachtung dieser AGB oder durch Missachtung der Anweisung des Trainers verursacht, haftet ausschließlich der Teilnehmer.
20. Das Krankheits- und Verletzungsrisiko während des Trainingszeitraumes tragen die Teilnehmer.
21. Die Hundeschule übernimmt keinerlei Haftung für Sach-, Personen- und/oder Vermögensschäden, die durch die Anwendung der gezeigten Übungen entstehen, sowieso für Verletzungen/Schäden, die durch teilnehmende und/oder begleitende Hunde entstehen.
22. Die Teilnehmer übernehmen die alleinige Haftung für Ihre Hunde, auch wenn sie auf Veranlassung des Trainers handeln.
23. Die Hundeschule haftet nur bei eigener großer Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
24. Dem Ausschluss eines Haftungs- und/ oder Kostenersatzanspruches zu den Inhalten der Vertragsbedingungen gegen die Hundeschule und Herrn Michael Schütze wird ausdrücklich zugestimmt. Dies betrifft die Haftung für Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden.
25. Video-, Bild- und Tonaufnahmen sind ausschließlich dem Trainer gestattet. Dieser darf das Bildmaterial zu Schulungs-, Werbe- sowie Seminarzwecken verwenden.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Michael Schütze (im
Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den
AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.
Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die
Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2. Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise
Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und
insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein
Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – I BGB
finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der
Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der
Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung
des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. §
545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu
treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1. Das Mindestalter des Mieter und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als
auch Fahrer müssen in Besitz eines Führerscheines Klasse III bzw. B, bzw. eines
entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2. Alle Mieter haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der
technisch zulässigen Gesamtmasse des von ihm gemieteten Fahrzeuges zu halten.
Kann bei Abholung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das
Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden
Stornobedingungen (siehe 4.2.)
2.3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt
werden.
2.4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug
auch zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu
geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen
hat, wie für eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils
gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während
bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste
ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung
ist die Service-Pauschale inbegriffen und es wird eine einmalige Summe von € 150,00 für die
Innenreinigung berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: 500 Kilometer pro Miettag; dem Leitbild der
Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s.u. Ziff. 12);
Mobilitätsgarantie der Hersteller; Inventar lt. der bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste des Vermieters. Jeder Weitere gefahrene Kilometer kostet € 0,30 extra.
3.3. Bei Rückgabe nach der vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene
den Preis lt. aktueller Preisliste (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den
entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein
nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche
wegen einer vom Mieter zu vertretender verspäteten Fahrzeugübernahme geltend
macht, trägt der Mieter.
3.4. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich
vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet
werden.
3.5. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht
werden. Andernfalls berechnet der Vermieter Treibstoff (Diesel) und Betriebsstoffe (Adblue)
lt. Rechnung der Tankstelle.
Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
Des Weiteren wird das Reisemobil mit einem leerem Frischwassertank, Grauwassertank und
Schwarzwassertank übergeben, diese müssen bei Rückgabe auch entleert sein. Anderenfalls
berechnet der Vermieter für die Entleerung und Reinigung € 150,00.
4. Reservierung und Umbuchung
4.1. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2. und
ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch
dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter
Fahrzeugtyp angegeben ist.
4.2. Eine Reservierung kann per Mail oder per WhatsApp angenommen, abgeschlossen und abgesagt
werden, nach Erteilung der schriftlichen Reservierung durch den Vermieter ist
eine Anzahlung von € 250,00 zu leisten und die Reservierung verbindlich.
Im Fall eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung
werden folgende Stornokosten, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:
• bis zu 60 Tage vor Mietbeginn 15% des Mietpreises
• 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 40%
• 29 bis 14 Tage vor Mietbeginn 60%
• weniger als 14 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.
4.3. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den
Mietvertrag, entfällt die Stornogebühr.
4.4. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.
4.5. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist der volle vertraglich
vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.
4.6. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung versichern. Diese wird auf Anfrage vermittelt.
4.7. Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens
3 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim
Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der
ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro
Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag lt. aktueller Preisliste erhoben. Ein
Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens
bei Abholung bar oder auf Konto überwiesen beglichen werden.
5.2. Die Kaution von € 500,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter
gebührenfrei hinterlegt sein.
5.3. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter
Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im
Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe mit
der Kaution verrechnet.
5.4. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen
berechnet.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Fahrzeugunterweisung durch den Vermieter an der Übergabe-Stelle teilzunehmen. Dabei
wird ein Übergabe-Protokoll anhängend an den Mietvertrag erstellt, in dem der
Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien unterzeichnet ist. Der
Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung
erfolgt ist. Entstehen durch das Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der
Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter
eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll
anhängend an den Mietvertrag erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen
ist.
Beschädigungen, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, bei Fahrzeugrücknahme aber
festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
6.3. Fahrzeugübergaben immer nach Absprache. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen
Zeiten als vereinbart. Übergabetag und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag
berechnet, sofern nicht insgesamt 24 Std. oder nur aufgrund Verschulden des
Vermieters überschritten werden.
6.4. Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber und desinfiziert übergeben und sind
von diesem in ordentlichem Zustand wieder zurückzugeben. Die Innenreinigung sowie
Desinfizierung übernimmt der Vermieter und berechnet hierfür immer eine Pauschale
von € 150,00. Eine besondere Sorgfaltspflicht und Sauberkeit gilt dem, in den
Wohnmobilen befindlichen, Inventar (Geschirr, Gläser, Töpfe usw.). Eine eventuell
erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.
6.5. Die Außenreinigung wird vom Mieter übernommen, daraus resultierende Schäden werden
dem Mieter in Rechnung gestellt. Ebenso eine Unsachgemäße Außenreinigung, diese
wird pauschal mit € 50,00 in Rechnung gestellt.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutpflichten
7.1. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur
Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten; auch wenn diese nur nach dem Rechts
des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung der gewerblicher
Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch
hinausgeht, insbesondere da Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß
zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand
sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu
überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicheren Zustand befindet.
7.3. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten
Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen,
gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur
Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem
Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat
ebenfalls der Mieter zu tragen.
7.4. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in
vorstehenden Ziff. 7.1., 7.2. und 7.3. kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos
kündigen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort
die Polizei und den Vermieter unter der Nummer 0171- 1248184 zu verständigen,
spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter –
gleich aus welchem Grund – die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die
Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen
Schadensausgleich verpflichtet.
8.3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter
vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere
Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die
amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Auslandsfahrten
9.1. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder
bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und
Krisengebieten sind verboten.
10. Mängel des Wohnmobils
10.1. Schadensersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu
vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Wohnmobil oder seiner Ausstattung hat
der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges schriftlich gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen. Schadensersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind
ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher
Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis
von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters
in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage
der Originalrechnung sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht vom Mieter gemäß
Ziff. 12 für Schäden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer
derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der
Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist
zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z. B. Infrastruktur), die
die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3. Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass
der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der
Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1
BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Wohnmobil einer
niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter
dem Mieter die Preisdifferenz in dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten
Mietzins.
11.4. Wird das Wohnmobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert
oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
verweigern. Eine Kündigung des Mieter gemäß § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem
Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden
Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei
Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 300,00
sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von €
1.000,00 pro Schadenfall von der Haftung freistellen. Die jeweiligen Selbstbeteiligung
kann nicht ausgeschlossen werden.
12.2. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
• wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht werden.
• wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht
begeht.
• wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der
Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des
Schadensgrundes noch der Schadens-höhe gehabt.
• wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat
weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
• wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7 verbotenen Nutzung beruhen
• wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7 beruhen
• wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das
Fahrzeug überlassen hat.
• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265,
Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen.
• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann
der Vermieter dem Mieter Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für
entsprechende Schäden vorlegen.
12.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in
Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf ein Verschulden des Vermieters.
12.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieter, Verjährung
13.1. Der Vermieter haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaß-stab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei
Vertragsabschluss.
13.2. Ansprüche, die nach Ziff. 13.1. nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem
Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
Ansprüchen begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von
Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz,
verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
13.3. Es gelten die AGBs, die zum Mietbeginn beim Vermieter ausliegen und nach der Buchung per
Mail übermittelt werden
14. Gerichtsstand
14.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das
Wohnmobil wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart.
Gültig ab 01. November 2023
©michas-hundeschule. Alle Rechte vorbehalten.
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